Inhaltsverzeichnis
Die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Beamtenrecht umfasst u. a. folgende beamtenrechtlich relevanten Probleme:
Verbeamtung
Eine Verbeamtung wird u. a. unter dem Hinweis auf das Überschreiten der Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis, aus gesundheitlichen Gründen oder mangels Bewährung in der Probezeit abgelehnt. Grundsätzlich hat auch niemand einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Aber jeder hat einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Denn die Entscheidung über die Verbeamtung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der hat den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Art. 33 Grundgesetz (GG) zu beachten. Auch eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten ist möglich, wenn die Ernennung beispielsweise durch Bestechung oder eine arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Voraussetzung für eine arglistige Täuschung ist die Angabe unwahrer Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen gegenüber der Ernennungsbehörde. Dabei muss der Täuschende grundsätzlich wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er bei der Ernennungsbehörde einen Irrtum über einen Umstand hervorruft oder aufrechterhält, der für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung gewesen sein könnte. Auch ungefragt hat der Beamte für bestimmte Tatsachen eine Offenbarungspflicht gegenüber der Ernennungsbehörde.
Beihilfe
Im Rahmen der Gewährung von Beihilfe werden immer wieder Leistungen nicht erstattet. Insbesondere bei kostspieligen Dauermedikationen und bei Zahnbehandlungen sollte das nicht ungeprüft hingenommen werden.
Laufbahnen
Im Laufbahnrecht geht es häufig um die Frage, ob der Beamte zu den Laufbahnen des mittleren und des höheren Dienstes zuzulassen ist. Dabei spielt der Grundsatz der funktionsbezogenen Besoldung eine maßgebliche Rolle. Danach sind die Funktionen der Beamten entsprechend deren Anforderungen zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Häufig treten auch Probleme im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen auf. Diese sind zu eröffnen (bekannt zu geben) und ebenso wie eine eventuell vorhandene Gegenvorstellung des Beamten zu den Personalakten zu nehmen. Da der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum hat, ist nur eine eingeschränkte Überprüfung durch die Gerichte beispielsweise im Hinblick auf folgende Fragen möglich: Haben Verfahrensfehler die Beurteilung beeinflusst? Kann die Beurteilung auf einem Irrtum über Tatsachen, auf der Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe oder auf sachfremden Erwägungen beruhen? Als Beamter haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beförderung. Jedoch sind Beförderungen nach dem Leistungsprinzip unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorzunehmen, woraus sich ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung ergeben kann. Der Dienstherr hat zwar bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einen Beurteilungsspielraum. Jedoch hat der Beamte einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird. Grundsätzlich hat sich mit der Ernennung eines Konkurrenten der Streit um eine Beförderungsstelle („Konkurrentenklage“) erledigt. Ist die Besetzung der Beförderungsstelle rechtswidrig, kann der Beamte deshalb einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn haben.
Abordnung, Versetzung, Zuweisung und Umsetzung
Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der bisherigen Dienststelle. Bei der Abordnung hat der Dienstherr in der Regel einen weiten Entscheidungsspielraum, der aber beispielsweise eingeschränkt ist, wenn keine amtsentsprechende Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bei einer Versetzung wird ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle dauerhaft übertragen. Die Entscheidung einer Behörde über eine Versetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn und ist deshalb nur in begrenztem Umfang gerichtlich überprüfbar. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich weder einen Anspruch auf eine Zu- oder Wegversetzung, noch darauf seinen bisherigen Dienstposten zu behalten. Jedoch hat der Beamte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn. Der Dienstherr hat beispielsweise berechtigte Belange des Beamten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, bei seiner Entscheidung über eine Versetzung zu berücksichtigen. Diese können bei einer verfügbaren besetzbaren Planstelle ausnahmsweise zu einem Anspruch des Beamten auf Versetzung bzw. Behalten des bisherigen Dienstpostens führen. Bei einer Umsetzung wird innerhalb einer Behörde ein anderer Dienstposten/Amtsstelle dauernd oder zeitweilig übertragen. Auch bei der Umsetzung hat der Beamte lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch den Dienstherrn, der dabei einen sehr weiten Spielraum hat. Rechtswidrig kann eine Umsetzung, beispielsweise bei einem Verstoß gegen das Verbot, einen Beamten unterwertig zu beschäftigen, sein. Eine Zuweisung ermöglicht eine dem bisherigen Amt entsprechende Tätigkeit bei Einrichtungen ohne Dienstherrnfähigkeit, wobei der Beamte vorher anzuhören ist.
Dienstunfall
Die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist beispielsweise wichtig für die Zahlung eines Unfallausgleichs oder von Unfallruhegehalt. Zunächst sollte der Dienstunfall der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet werden und der Unfall und die dadurch entstandenen Verletzungen durch ärztliche Atteste belegt werden, da später oft kein Nachweis mehr möglich ist. Denn häufig wird eine Anerkennung als Dienstunfall wegen eines Vorschadens (degenerative Veränderung) oder wegen des fehlenden Nachweises einer Verletzung abgelehnt.
Nebentätigkeit
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine genehmigungspflichtige oder um eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit handelt. Beispielsweise treten Probleme auf, wenn der Dienstherr die Ausübung einer Nebentätigkeit wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Belange oder wegen des Überschreitens der Vergütungsgrenze untersagt.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Der Beamte auf Lebenszeit wird grundsätzlich nicht entlassen, sondern in den Ruhestand versetzt; es sei denn, die Entlassung wird verlangt. Aber möglich ist beispielsweise auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch eine Entscheidung des Disziplinargerichts oder aufgrund einer Verurteilung durch ein Strafgericht. Wird ein Beamter dienstunfähig und hat noch keine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet, liegt in der Regel keine hinreichende finanzielle Absicherung vor. Denn nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetztes (BeamtVG) wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf kann unter gewissen Voraussetzungen aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Beabsichtigt der Dienstherr den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen („Zurruhesetzungsverfahren“) bzw. eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist es anzuraten, möglichst früh einen anwaltlichen Beistand einzuschalten, damit die Rechte des Beamten im Zurruhesetzungsverfahren berücksichtigt werden.
Versorgungsrecht
Im Versorgungsrecht treten Probleme im Hinblick auf die Berücksichtigung von Vordienstzeiten, um die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgung oder um Versorgungsleistungen nach einem Dienstunfall auf.