Medizinrecht | Rechtsanwalt & Fachanwalt André Mosler

Das Medizinrecht befasst sich mit den rechtlichen Aspekten des Gesundheitswesens. Im Medizinrecht bin ich ausschließlich im Arzthaftungsrecht und auf Basis einer Honorarvereinbarung tätig. Die Frage der Haftung des Arztes für Behandlungsfehler gewinnt weiter an Bedeutung. Betroffen sind dabei vornehmlich die häufig mit Operationen verbundenen Sachgebiete, wie die Chirurgie und die Gynäkologie.

Die Expertise meiner Kanzlei im Medizinrecht

Ich habe als Fachanwalt für Medizinrecht eine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis im Arzthaftungsrecht. Mein Leistungsspektrum umfasst:

  • Beratung und Vertretung von Patienten und Ärzten: Ich berate und vertrete Patienten bei der Durchsetzung von Ansprüchen und Ärzte bei der Abwehr von Haftungsansprüchen nach Behandlungsfehlern.

FAQ Medizinrecht

Voraussetzung für den Titel Fachanwalt für Medizinrecht ist nach der Fachanwaltsordnung grundsätzlich folgendes: Der Rechtsanwalt muss an einem Fachanwaltslehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Zeitstunden teilnehmen und sich drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten schriftlich unterziehen. Zusätzlich muss der Rechtsanwalt 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren) mit mindestens 5 Fällen aus drei bestimmten Bereichen innerhalb der letzten drei Jahre vor seiner Antragstellung bearbeitet haben. Der Rechtsanwalt muss auch an einem Fachgespräch des Fachanwaltsausschusses teilnehmen, von dem aber nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Unterlagen abgesehen werden kann.

Wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorliegen, haben Sie die Wahl:
Zum einen können Sie als gesetzlich Versicherter mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen, damit über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ein für Sie kostenloses Gutachten über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers eingeholt wird. Als privatversicherter Patient ist es erfahrungsgemäß für Sie schwieriger. Jedoch können Sie auch mit Ihrem privaten Krankenversicherer Kontakt aufnehmen, gegebenenfalls ist dieser bereit, ein Gutachten auf seine Kosten zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers einzuholen.
Zum anderen können zur Klärung des Vorliegens von Behandlungsfehlern die bei den Ärztekammern bestehenden Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingeschaltet werden. Denn auch in einem Schlichtungsverfahren wird in der Regel ein für Sie kostenloses Gutachten zu der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und eines hierdurch verursachten Gesundheitsschadens eingeholt.
Des Weiteren können Sie selbst ein „Privatgutachten“ einholen, was aber aufgrund der damit verbundenen Kosten (im Schnitt ca. 500 € – 3000 €) seltener gemacht wird.

Grundsätzlich muss der Arzt dem Patienten rechtzeitig, umfassend unverständlich in einem Gespräch vor der Behandlung aufklären. Für die richtige Aufklärung trägt der Arzt die Beweislast.
Denn der Arzt bedarf zu einer Behandlung des Patienten dessen Einwilligung gemäß § 630 d Abs. 1 S. 1 BGB. Die Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist, dass der Patient vor der Einwilligung angemessen aufgeklärt wurde. Aufgeklärt werden muss dabei u. a. über die Risiken, die typischerweise mit dem Eingriff verbunden sind und die auch ein sorgfältig behandelnder Arzt nicht sicher zu vermeiden vermag. Eine vom Patienten erteilte Aufklärung ist i. d. R. nur dann rechtswirksam, wenn der Patient im Großen und Ganzen zuvor auch über die Diagnose, die Art, den Umfang und den Verlauf des Eingriffs, dessen Aussichten auf Erfolg und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Kurz gesagt, muss der Patient wissen, worauf er sich einlässt. Eine fehlerhafte Aufklärung führt aber nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Arztes. Wenn sich beispielsweise ein Risiko verwirklicht über das aufgeklärt wurde, führt eine fehlende Aufklärung über weitere erhebliche Risiken, die sich verwirklicht haben, nicht zu einer Haftung des Arztes. Aufklärungspflichtig sind auch nicht sämtliche mit einem Eingriff verbunden Risiken. Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken und nicht über rein theoretisch bestehende Risiken. In der Art der Therapie bzw. der Wahl der Behandlungsmethode ist der Arzt grundsätzlich frei. Der Arzt ist aber zur Unterrichtung des Patienten über alternativ zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten u. a. dann verpflichtet, wenn unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich verschiedenen Risiken oder Erfolgsaussichten, dem Patienten eine echte Wahlmöglichkeit eröffnen; so z. B. über ggf. vorhandene Alternativen invasiver oder konservativer Behandlung. Grundsätzlich muss auch nicht über die Beteiligung eines Anfängers an einer Operation aufgeklärt werden, wohl aber über eine Änderung des Behandlungskonzepts oder über die Erforderlichkeit einer Nachoperation, wenn der Arzt vor dem ersten Eingriff hiermit rechnen musste. Wendet der Arzt eine „Neulandmethode“ mit noch nicht abschließend geklärten Risiken an, muss auch hierüber aufgeklärt werden. Der Arzt ist auch verpflichtet, dem Patienten seinen Heilerfolg durch eine Aufklärung zu bewahren. Eine solche therapeutische Aufklärung wird in der Regel durch Verhaltensempfehlungen des Arztes für den Patienten erfolgen.

Grundsätzlich ist nicht nur formularmäßig, sondern in einem persönlichen Gespräch aufzuklären. Ein „Delegieren“ bzw. eine Übertragung der Aufklärungsverpflichtung auf einen anderen Arzt ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch hat der behandelnde Arzt dann Kontrollpflichten. Gemäß § 630c Abs. 3 BGB hat der Arzt auch die Verpflichtung, den Patienten über bestimmte wirtschaftlich Dinge, wie beispielsweise die Übernahme der Kosten für eine Behandlung durch den Krankenversicherer zu beraten.

In der Regel wenn der Arzt die notwendige Sorgfalt vermissen lässt. Z.B. in folgenden Fällen:
Mangelnde Aufklärung: Der Patient wird nicht umfassend und richtig von dem Arzt über den Eingriff aufgeklärt, insbesondere über die Risiken und die Erfolgsaussichten des Eingriffs.
Organisationfehler im Klinikbetrieb: Beispielsweise wird ein Gesundheitsschaden dadurch verursacht, dass Befunde nicht zur Kenntnis genommen werden oder Fremdkörper bei einer Operation nicht entfernt werden.
Fehler bei der Befunderhebung: Beispielsweise wird keine bildgebende Maßnahme in Form eines Röntgenbildes, MRT oder CT veranlasst, obwohl dies nach dem Facharztstandard erforderlich gewesen wäre.

Ein grober Behandlungsfehler liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Regeln der Behandlung verstößt, der Fehler dem Arzt nicht unterlaufen darf und der Fehler aus medizinischer Sicht objektiv nicht mehr verständlich ist.

In einem gerichtlichen Verfahren muss der Patient dem Arzt den Behandlungsfehler nachweisen. Außerdem muss der Patient auch die Ursächlichkeit zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden nachweisen. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wird vermutet, dass er auch die Ursache für den eingetretenen Körper und Gesundheitsschaden war, wenn der Behandlungsfehler zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. Es liegt dann eine „Beweislastumkehr“ zu Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten vor.

Zunächst sollten Sie ein sog. „Gedächtnisprotokoll“ anfertigen, in dem Sie Verlauf der Behandlung und Auffälliges festhalten Das Protokoll dient neben den Krankenunterlagen in der Regel als Grundlage für die Formulierung eines Anspruchsschreibens an die Gegenseite.

Jeder Patient hat grundsätzlich gemäß § 630 g BGB ein Recht auf Einsicht in seine Krankenunterlagen. Im Bereich der Psychotherapie und der Psychiatrie ist es unter bestimmten Voraussetzungen der Entscheidung des Arztes überlassen, ob er aus ärztlichen Erwägungen im Einzelfall eine Einsicht in die Unterlagen verweigert. Im Fall des Todes des Patienten steht das Einsichtsrecht zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen grundsätzlich den Erben zu.

Nein, denn für einen Behandlungsfehler muss ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard vorliegen. Der Arzt muss die Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden. Nicht den ärztlichen Standard bestimmen dabei Methoden, die erst in wenigen Spezialkliniken erprobt wurden, auch nicht die neueste apparative Technik. Selbst wenn eine neue Methode oder neue Apparate sich durchgesetzt haben, kann nach der Rechtsprechung eine gewisse Dauer bis zu deren Anwendung für den Patienten hinnehmbar sein. Vertraglich schuldet der Arzt auch nicht den Erfolg einer Behandlung, sondern nur ein Handeln nach dem ärztlichem Standard.

Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Patient Kenntnis von einem Behandlungsfehler hätte erlangen müssen, ist in der gerichtlichen Auseinandersetzung häufig umstritten. Die Verjährung kann durch gezielte, im Gesetz geregelte Maßnahmen gehemmt oder unterbrochen werden. In der gerichtlichen Auseinandersetzung ist zunächst dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht die Krankenunterlagen beizieht.

Ist eine Veränderung Ihres Gesundheitszustandes zu erwarten, da Sie sich einer Korrekturoperation unterziehen möchten, stellt sich außergerichtlich nicht selten die Frage, ob aufgrund der Eilbedürftigkeit die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers erreicht werden kann. Mittels des selbständigen Beweisverfahrens kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen vorab für beide Parteien bindend beispielsweise die Ursache eines Personenschadens festgestellt werden.

Für weitere Informationen  steht Rechtsanwalt Mosler Ihnen gerne zur Verfügung. Treten Sie mit uns in Kontakt, um einen Termin zu vereinbaren und erfahren Sie, ob und wie wir Sie in Ihrer speziellen Situation unterstützen können. 

Rechtsanwalt André Mosler

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

 

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Kassel: 0561-43077844

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