Versicherungsrecht | Rechtsanwalt & Fachanwalt André Mosler

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Versicherungsrecht

Das Privatversicherungsrecht regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsnehmern (u. a. Privatpersonen) und Versicherungsunternehmen. Das Versicherungsrecht umfasst neben dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch das Versicherungsunternehmensrecht, das besondere Vorschriften für die Versicherungsgesellschaften enthält.

Tritt ein Versicherungsfall ein, erwarten Sie eine zügige Regulierung. In Betracht kommen beispielsweise Leistungen aus der Unfallversicherung wegen eines erlittenen Dauerschadens (Invalidität) oder aus der Wohngebäude-/Hausratversicherung nach einem Brand- oder Wasserschaden. Wurden Sie bei Abschluss eines Versicherungsvertrages schlecht beraten und leistet der Versicherer deshalb nicht vollständig, kann Ihnen gegen den Versicherungsvermittler ein Schadensersatzanspruch zustehen. Bei Streitigkeiten mit Ihrem Versicherer und/oder Ihrem Versicherungsvermittler sind Sie auf die Unterstützung eines fachkundigen Rechtsanwalts angewiesen. Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit meiner Fachkenntnis.

Versicherungsrecht

Meine Leistungen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in diesem Bereich sind u. a.:

    • Beratung vor dem Abschluss von Versicherungsverträgen oder im Schadensfall

 

    • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls oder bei Rechtsstreitigkeiten gegenüber Ihrem Versicherer

 

    • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungsvermittler infolge Falschberatung

 

 

Folgende Problemfelder sind beispielsweise Gegenstand einer anwaltlichen Vertretung im Versicherungsrecht:

 

Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherer bestreitet nicht selten den Eintritt teilweiser oder vollständiger Berufsunfähigkeit. Häufig wird deshalb die Zahlung einer Rente und die Gewährung einer Beitragsbefreiung verweigert, obwohl jahrelang Beiträge gezahlt wurden. Es kann dann unter Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen zunächst versucht werden, den Versicherer außergerichtlich zur Zahlung der Leistungen zu bewegen. Nicht selten wird ein Berufsunfähigkeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung von einem Versicherer angefochten, da angeblich falsche Gesundheitsangaben gemacht wurden.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Meine Aufgabe als Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht in Fulda ist es, mit Ihnen gemeinsam festzustellen, ob tatsächlich vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden. Denn nur dann kann Ihr Versicherer den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten. Häufig werden Gesundheitsfragen auch auf den Rat eines Versicherungsvertreters nicht richtig beantwortet. Der Versicherungsvertreter ist aber „Auge und Ohr“ Ihres Versicherers, weshalb dieser sich die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muss. Schon deshalb können die Anfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages und/oder der Rücktritt von einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag unwirksam sein.

 

Hausratversicherung

Zum Hausrat gehören grundsätzlich alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch dienen. Die Hausratversicherung deckt jedoch nicht nur den Vermögensverlust wegen der Zerstörung oder der Entwendung der versicherten Sachen ab, sondern gewährt auch Deckung für den damit verbundenen Kostenaufwand. Häufig besteht Streit über die Höhe der durch den Versicherer zu zahlenden Entschädigung. Denn nach dem Schadenseintritt können Kosten für die Bewegung und Veränderung anderer Sachen zur Wiederherstellung des Schadens, Schadensminderungs- und Schadensabwendungskosten, Schlossänderungskosten, Reparaturkosten bei Gebäudebeschädigungen oder gemieteter Wohnungen, Hotelunterbringungskosten und Feuerwehrkosten anfallen. Anhand des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen kann ich nach einem Schaden zunächst für Sie überprüfen, welche Schadenspositionen nach einem Schaden erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

 

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie kann und wird häufig freiwillig abgeschlossen, um den Wert des Fahrzeugs abzusichern. Es wird zwischen der Teilkasko- und der Vollkaskoversicherung unterschieden. Letztere bietet zusätzlich Versicherungsschutz zu den in der Regel in der Teilkaskoversicherung versicherten Gefahren (Brand-/Explosion, Entwendung, Elementarschäden Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Bruchschäden an der Verglasung, durch Kurzschluss entstandene Schäden an der Verkabelung. Häufig verweigern die Versicherer Zahlungen wegen der Verletzung sog. Aufklärungsobliegenheiten (Vorwurf der Unfallflucht, Beseitigung von Unfallspuren, Trunkenheitsfahrt, Aushändigung aller Fahrzeugschlüssel ist nicht möglich). Anhand Ihrer Versicherungspolice und der geltenden Rechtsprechung überprüfe ich für Sie, ob Ihr Versicherer zur Zahlung verpflichtet ist.

 

Krankenversicherung

Die Versicherer fechten einen Privaten Krankenversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an oder erklären den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag, da angeblich falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht wurden. Häufig wird übersehen, dass grundsätzlich der Versicherer ein arglistiges Handeln des Versicherungsnehmers beweisen muss (siehe auch die Ausführungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung).

 

Krankentagegeldversicherung

Probleme tauchen beispielsweise bei längerer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung auf. Denn in der Krankentagegeldversicherung ist nur der vorübergehende krankheitsbedingte Verdienstausfall abgesichert. Möglich ist beispielsweise, dass der Krankentagegeldversicherer wegen angeblicher Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers die Zahlungen einstellt. Der Berufsunfähigkeitsversicherer aber behauptet, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne seiner Bedingungen vorliegt. Der Versicherungsnehmer „sitzt dann zwischen den Stühlen“. In einem solchen Fall kann die Auslegung des Begriffs Berufsunfähigkeit durch Ihren Versicherer fehlerhaft sein oder eine Falschberatung Ihres Versicherungsvertreters/Versicherungsmaklers vorliegen. Diese Fehler gilt es aufzudecken und den Versicherer dann außergerichtlich oder – falls erforderlich – gerichtlich zur Zahlung zu bewegen.

 

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung kann grundsätzlich zwei verschiedenen Zwecken dienen, die kombiniert werden können. Zum einen dem Zeck der Absicherung des Risikos, zum anderen als Kapitalanlage. Dabei stellt sie aber keine „reine“ Kapitalanlage dar, da die Voraussetzung die Übernahme eines Risikos ist (z. B. Eintritt des Todes innerhalb eines gewissen Zeitraums). Üblicherweise wird zwischen der Risikolebensversicherung (reine Todesfallversicherung) und der gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung (kapitalbildende Lebensversicherung und Rentenversicherung mit ergänzender Todesfalldeckung) unterschieden. Gegenstand meiner Tätigkeit sind beispielweise: Die Weigerung des Versicherers Versicherungsleistungen zu zahlen, da die versicherte Person Selbstmord begangen haben soll. Die Auszahlung keines oder eines zu geringen Rückkaufswerts nach der Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung in den ersten Jahren.

 

Privathaftpflichtversicherung

Versichert ist in der Regel in der Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des alltäglichen Lebens. Probleme tauchen bei der Frage der Zuständigkeit der Privathaftpflichtversicherung für Tätigkeiten mit betrieblichem Bezug auf, da insbesondere Gefahren im beruflichen und betrieblichem Bereich in der Privathaftpflichtversicherung nicht mitversichert sind. Oder Versicherer berufen sich darauf, dass eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung ausgeübt worden sei und verweigern deshalb die Zahlung einer Entschädigungsleistung. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen überprüfe ich in diesen Fällen zunächst, ob eine anwaltliche Vertretung Erfolgsaussichten haben kann.

 

Unfallversicherung

In der Privaten Unfallversicherung erhält der Versicherungsnehmer in der Regel eine Geldsumme, die sich aus dem Versicherungsvertrag (Police) ergibt. Gestritten wird häufig bereits über die Frage, ob ein versichertes Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Denn dazu muss der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Weitere Probleme tauchen häufig bei der Frage auf, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihr Versicherer zu Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist. Maßgeblich hierfür ist die fristgerechte ärztliche Feststellung eines Grades der Invalidität (dauerhafte Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit). In der Unfallversicherung sind von Ihnen unbedingt unterschiedliche Fristen zu beachten. Denn die Versäumung dieser Fristen und damit der Verlust der Ansprüche ist einer der häufigsten Streitpunkte in der privaten Unfallversicherung. Nach einem Unfallereignis sollten Sie deshalb schnellstmöglich Ihren Versicherer unterrichten und sich über die einzuhaltenden Fristen informieren.

 

Wohngebäudeversicherung

Versichert sind in der Regel die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude gegen Brand/Blitzschlag/Explosion, Leitungswasser/Frost/Rohrbruch, Sturm und Hagel. Probleme tauchen bei den versicherten Kosten, bei der Bestimmung des Versicherungswerts der Gebäude und bei einer Unterversicherung der versicherten Gebäude (die Versicherungssumme ist niedriger als der Versicherungswert des Gebäudes, weshalb der Versicherer den Entschädigungsbetrag vermindert) auf. Nicht selten macht der Versicherer seine Entscheidung über die Regulierung eines Schadens am Gebäude von dem Ergebnis eines behördlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer abhängig. In diesen Fällen ist es beispielsweise meine Aufgabe zu überprüfen, ob Ihr Versicherer nicht zur Zahlung weiterer Entschädigungsleistungen verpflichtet ist bzw. Sie gegenüber den ermittelnden Behörden zu vertreten, um Ihre Rechte bereits in diesem Stadium wahren zu können.

Daneben kommt es selbstverständlich auch zu Streitigkeiten bei anderen Versicherungsarten, die nachfolgend wegen ihrer Fülle nicht abschließend aufgelistet werden können:

Arzthaftpflichtversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Feuerversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Industrielle Sachversicherung, Produkthaftpflichtversicherung , Rechtsschutzversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Tierhaftpflichtversicherung, Transportversicherung, Vertrauensschadenversicherung

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Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
des Deutschen Anwaltvereins